281.1] gelangt das Obergericht Schaffhausen, vgl. Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, 22. Mai 2015, 93/2013/20 in: CAN 2015 Nr. 60 S. 166 ff.). In den Vorschriften der StPO kommt vielmehr der gesetzgeberische Gedanke zum Ausdruck, dass die fristauslösende Zustellung im Strafverfahren im Grundsatz einer Kenntnisnahme der Zustellung zumindest eines nach Art. 85 Abs. 3 StPO oder Art. 87 Abs. 3 StPO berechtigten Empfängers bedarf, welcher die Adressatin oder den Adressat der strafprozessualen Mitteilung über deren Zugang informieren kann. Ohne resp.