85 Abs. 2 StPO eine besondere gesetzliche Vorschrift für die Form der Zustellung besteht, kann die – auf BGer-Urteil 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 begründete – ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die postalische Zustellung mittels "A-Post Plus" grundsätzlich rechtsgenüglich und fristauslösend ist (siehe Erw. 4.2.2), in dem von der StPO geregelten Strafverfahren keine Geltung erlangen (zum gleichen Schluss für das Verfahren des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] gelangt das Obergericht Schaffhausen, vgl. Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, 22. Mai 2015, 93/2013/20 in: