Wird von einer Zustellung gegen Empfangsbestätigung abgesehen, wie dies mit der Versandart "A-Post Plus" der Fall ist, ist daher nicht erstellt, dass der Empfänger bei der postalischen Zustellung tatsächlich vom Zugang der Mitteilung Kenntnis erhält. Der Versand eines strafrechtlichen Entscheids mittels der Versandart "A-Post Plus", wie dies vorliegend mit der angefochtenen Verfügung geschehen ist, stellt eine Missachtung der in Art. 85 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgesehenen Zustellvorschrift dar. Denn bei einer Zustellung mittels "A-Post Plus" wird vom Empfänger keine Empfangsbestätigung eingeholt.