Er vermag lediglich zu vermitteln, wann die Sendung dem Empfänger in den Briefkasten oder in das Postfach gelegt wurde. Der Nachweis, dass der Beschwerdeführer oder andere berechtigte Empfänger die Zustellung der angefochtenen Verfügung schon zum postalischen Zustellungszeitpunkt am 24. Dezember 2015 oder an einem der darauf folgenden Tage zur Kenntnis genommen haben, kann mangels anderweitiger Beweismittel nicht geführt werden. Es ist folglich auf die Darstellung des Beschwerdeführers abzustellen, wonach die angefochtene Verfügung am 15. Januar 2016 bei ihm eingetroffen sei.