der zustellenden Behörde. Der in den Akten liegende Sendungsverfolgungsbeleg der Post vermag den Beweis der Kenntnisnahme von der postalischen Zustellung der angefochtenen Verfügung aufgrund der in Erw. 4.3.1 dargelegten Umstände nicht zu führen. Denn der Sendungsverfolgungsbeleg einer "A-Post Plus" Sendung zeigt – im Unterschied zu demjenigen einer eingeschriebenen Postsendung – nicht auf, wann der Empfänger die Zustellung zur Kenntnis genommen hat. Er vermag lediglich zu vermitteln, wann die Sendung dem Empfänger in den Briefkasten oder in das Postfach gelegt wurde.