88 StPO erfolgen. Die strengen (bzw. strengeren) Zustellvorschriften der StPO rechtfertigen sich insbesondere aufgrund der Tatsache, dass im Strafverfahren (im Unterschied zu den Verfahrensvorschriften anderer Rechtsgebiete) viele verfahrensleitende und -abschliessende Entscheide mit weitreichenden Auswirkungen für die Adressaten nur kurze, zehntägige Rechtsmittelfristen vorsehen (vgl. Art. 322 Abs. 1, 354 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1, 399 Abs. 1 StPO).