85 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgesehenen Zustellvorschrift dar. Denn bei einer Zustellung mittels "A-Post Plus" wird vom Empfänger keine Empfangsbestätigung eingeholt. Ebensowenig ist sichergestellt, dass die Inempfangnahme durch eine gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO berechtigte Person erfolgt. 4.3.2. In den Vorschriften der StPO kommt vielmehr der gesetzgeberische Gedanke zum Ausdruck, dass die fristauslösende Zustellung im Strafverfahren im Grundsatz einer Kenntnisnahme der Zustellung zumindest eines nach Art. 85 Abs. 3 StPO oder Art. 87 Abs. 3 StPO berechtigten Empfängers bedarf, welcher die Adressatin oder den Adressat der strafprozessualen Mitteilung über deren Zugang informieren kann.