4.2. Gemäss Art. 86 StPO kann mit dem Einverständnis der betroffenen Person jede Zustellung elektronisch erfolgen. In gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen kann die Zustellung durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt erfolgen (vgl. Art. 88 StPO). Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt (Art. 87 Abs. 3 StPO). 4.2.2. 4.2.3. 4.3. Der Versand eines strafrechtlichen Entscheids mittels der Versandart "A-Post Plus", wie dies vorliegend mit der angefochtenen Verfügung geschehen ist, stellt eine Missachtung der in Art. 85 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgesehenen Zustellvorschrift dar.