90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). 4.1. Bezugnehmend darauf führt die Staatsanwaltschaft aus, die zehntägige Beschwerdeschrift habe am 25. Dezember 2015 zu laufen begonnen und am Montag, 4. Januar 2016, geendet. Die Beschwerde vom 20. Januar 2016 sei daher verspätet, weshalb auf diese nicht eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer macht ohne weitere Angaben geltend, die angefochtene Verfügung sei am 15. Januar 2016 bei ihm eingetroffen. 4.2. Gemäss Art.