{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-16-15_2016-04-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10505", "Checksum": "145b7d2ffbaf951721f7d4a89ff17882"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["2N 16 15", "2016 I Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 06.04.2016 2N 16 15 (2016 I Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 06.04.2016 2N 16 15 (2016 I Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 06.04.2016 2N 16 15 (2016 I Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 85 Abs. 2 StPO sieht für das Strafverfahren ausdrücklich eine Zustellung gegen Empfangsbestätigung vor. Durch Zustellung mittels sog. \"A-Post Plus\" erfolgt keine Empfangsbestätigung. Folgen einer nicht gesetzeskonformen Zustellung im Strafverfahren. | Art. 85 Abs. 1 StPO, Art. 85 Abs. 2 StPO, Art. 85 Abs. 3 StPO, Art. 85 Abs. 4 StPO, Art. 86 StPO, Art. 87 Abs. 3 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 2 StPO, Art. 314 Abs. 5 StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO, 354 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, 399 Abs. 1 StPO. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:24:51", "Checksum": "65fbcf724a9d8aed34f42482491e0375", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 06.04.2016 2N 16 15 (2016 I Nr. 9)\nRegeste:\nArt. 85 Abs. 2 StPO sieht für das Strafverfahren ausdrücklich eine Zustellung gegen Empfangsbestätigung vor. Durch Zustellung mittels sog. \"A-Post Plus\" erfolgt keine Empfangsbestätigung. Folgen einer nicht gesetzeskonformen Zustellung im Strafverfahren. | Art. 85 Abs. 1 StPO, Art. 85 Abs. 2 StPO, Art. 85 Abs. 3 StPO, Art. 85 Abs. 4 StPO, Art. 86 StPO, Art. 87 Abs. 3 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 2 StPO, Art. 314 Abs. 5 StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO, 354 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, 399 Abs. 1 StPO. | Strafprozessrecht\n\n\n4.3.4.Ein solcher Nachteil liegt dann nicht vor, wenn auf andere Weise, d.h. auch ohne die gesetzlich vorgesehene Empfangsbestätigung, nachgewiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer resp. eine ihm zuzurechnende Person im Sinne der Art. 85 Abs. 3 und Art. 87 Abs. 3 StPO von der postalischen Zustellung der angefochtenen Verfügung Kenntnis genommen hat. In diesem Falle gilt die angefochtene Verfügung ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO am Tag der Kenntnisnahme des Zugangs als fristauslösend zugestellt.\nDie Beweislast der Kenntnisnahme des Zugangs der strafprozessualen Mitteilung obliegt dabei der Staatsanwaltschaft resp. der zustellenden Behörde.\nDer in den Akten liegende Sendungsverfolgungsbeleg der Post vermag den Beweis der Kenntnisnahme von der postalischen Zustellung der angefochtenen Verfügung aufgrund der in Erw. 4.3.1 dargelegten Umstände nicht zu führen. Denn der Sendungsverfolgungsbeleg einer \"A-Post Plus\" Sendung zeigt – im Unterschied zu demjenigen einer eingeschriebenen Postsendung – nicht auf, wann der Empfänger die Zustellung zur Kenntnis genommen hat. Er vermag lediglich zu vermitteln, wann die Sendung dem Empfänger in den Briefkasten oder in das Postfach gelegt wurde.\nDer Nachweis, dass der Beschwerdeführer oder andere berechtigte Empfänger die Zustellung der angefochtenen Verfügung schon zum postalischen Zustellungszeitpunkt am 24. Dezember 2015 oder an einem der darauf folgenden Tage zur Kenntnis genommen haben, kann mangels anderweitiger Beweismittel nicht geführt werden. Es ist folglich auf die Darstellung des Beschwerdeführers abzustellen, wonach die angefochtene Verfügung am 15. Januar 2016 bei ihm eingetroffen sei. Mangels eines Gegenbeweises ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung erst an diesem Tag zur Kenntnis genommen hat.\nUnter diesen Umständen ist die Beschwerde vom 20. Januar 2016 als rechtzeitig erfolgt anzusehen."}