{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-16-15_2016-04-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10505", "Checksum": "145b7d2ffbaf951721f7d4a89ff17882"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["2N 16 15", "2016 I Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 06.04.2016 2N 16 15 (2016 I Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 06.04.2016 2N 16 15 (2016 I Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 06.04.2016 2N 16 15 (2016 I Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Durch Zustellung mittels sog. \"A-Post Plus\" erfolgt keine Empfangsbestätigung. Folgen einer nicht gesetzeskonformen Zustellung im Strafverfahren. | Art. 85 Abs. 1 StPO, Art. 85 Abs. 2 StPO, Art. 85 Abs. 3 StPO, Art. 85 Abs. 4 StPO, Art. 86 StPO, Art. 87 Abs. 3 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 2 StPO, Art. 314 Abs. 5 StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO, 354 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, 399 Abs. 1 StPO. | Strafprozessrecht\n\n\n4.2.3.Das Bundesgericht hat anlässlich eines Steuerverfahrens ausgeführt, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen postalischen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnen, soweit die anwendbare Verfahrensordnung keine bestimmte Zustellform vorsieht (BGer-Urteil 2C_430/2009 vom 14.1.2010 E. 2.4). Darauf basierend hat es für verwaltungsrechtliche Verfahren, die keine besonderen gesetzlichen Zustellvorschriften kennen, wiederholt festgehalten, dass der Sendungsverfolgungsbeleg einer \"A-Post Plus\" Sendung grundsätzlich den Beweis einer fristauslösenden Zustellung zu erbringen vermag (vgl. BGer-Urteile 2C_855/2015 vom 1.10.2015 E. 2, 2C_784/2015 vom 24.9.2015 E. 2.1, 8C_198/2015 vom 30.4.2015 E. 3.2, 8C_573/2014 vom 26.11.2014 E. 2.2 f., 2C_1126/2014 vom 20.2.2014 E. 2.2 und 2C_570/2011 vom 24.1.2012 E. 4.1 f.).\n4.3.4.3.1.Bei der Versandart \"A-Post Plus\" wird im Unterschied zu den herkömmlichen Versandarten \"A-Post\" und \"B-Post\" die Sendung mit einer individuellen Sendungsnummer versehen und die Ablage in das Postfach oder der Einwurf in den Briefkasten des Empfängers elektronisch erfasst. Auf diese Weise ist es möglich, mithilfe des elektronischen Suchsystems \"Track & Trace\" den Sendungsverlauf der \"A-Post Plus\" Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers nachzuverfolgen. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird beim Versand mittels \"A-Post Plus\" der Empfang allerdings nicht durch den Empfänger mit einer Empfangsbestätigung quittiert und dementsprechend wird der Empfänger bei Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Wird von einer Zustellung gegen Empfangsbestätigung abgesehen, wie dies mit der Versandart \"A-Post Plus\" der Fall ist, ist daher nicht erstellt, dass der Empfänger bei der postalischen Zustellung tatsächlich vom Zugang der Mitteilung Kenntnis erhält.\nDer Versand eines strafrechtlichen Entscheids mittels der Versandart \"A-Post Plus\", wie dies vorliegend mit der angefochtenen Verfügung geschehen ist, stellt eine Missachtung der in Art. 85 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgesehenen Zustellvorschrift dar. Denn bei einer Zustellung mittels \"A-Post Plus\" wird vom Empfänger keine Empfangsbestätigung eingeholt. Ebensowenig ist sichergestellt, dass die Inempfangnahme durch eine gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO berechtigte Person erfolgt.\n4.3.2.Da mit Art. 85 Abs. 2 StPO eine besondere gesetzliche Vorschrift für die Form der Zustellung besteht, kann die – auf BGer-Urteil 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 begründete – ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die postalische Zustellung mittels \"A-Post Plus\" grundsätzlich rechtsgenüglich und fristauslösend ist (siehe Erw. 4.2.2), in dem von der StPO geregelten Strafverfahren keine Geltung erlangen (zum gleichen Schluss für das Verfahren des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] gelangt das Obergericht Schaffhausen, vgl. Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, 22. Mai 2015, 93/2013/20 in: CAN 2015 Nr. 60 S. 166 ff.).\nIn den Vorschriften der StPO kommt vielmehr der gesetzgeberische Gedanke zum Ausdruck, dass die fristauslösende Zustellung im Strafverfahren im Grundsatz einer Kenntnisnahme der Zustellung zumindest eines nach Art. 85 Abs. 3 StPO oder Art. 87 Abs. 3 StPO berechtigten Empfängers bedarf, welcher die Adressatin oder den Adressat der strafprozessualen Mitteilung über deren Zugang informieren kann. Ohne resp. ungeachtet der Kenntnisnahme eines berechtigten Empfängers darf die rechtsgenügliche bzw. fristauslösende Zustellung nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO und Art. 88 StPO erfolgen. Die strengen (bzw. strengeren) Zustellvorschriften der StPO rechtfertigen sich insbesondere aufgrund der Tatsache, dass im Strafverfahren (im Unterschied zu den Verfahrensvorschriften anderer Rechtsgebiete) viele verfahrensleitende und -abschliessende Entscheide mit weitreichenden Auswirkungen für die Adressaten nur kurze, zehntägige Rechtsmittelfristen vorsehen (vgl. Art. 322 Abs. 1, 354 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1, 399 Abs. 1 StPO).\n4.3.3.Ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 88 StPO, der die geschehene Missachtung von Art. 85 Abs. 2 StPO rechtfertigen könnte, liegt hier nicht vor. Auch eine sinngemässe Anwendung der Zustellfiktion in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO verbietet sich vorliegend aufgrund des klaren Wortlauts der Bestimmung, wonach von einer \"eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist\" die Rede ist.\nDamit ist als Zwischenresultat festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung in Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO versandt worden ist, womit sie für den Beschwerdeführer grundsätzlich keine nachteiligen Rechtswirkungen wie bspw. einen Fristablauf aufgrund mangelnder Kenntnisnahme des Zugangs der angefochtenen Verfügung zu entfalten vermag."}