6.5.Der Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 3 BV konkretisiert für den Bereich gerichtlicher Verfahren die verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Informations- und Medienfreiheit (BGE 137 I 16 E. 2.2). Da Art. 30 Abs. 3 BV – wie dargelegt – keinen Anspruch auf Einsicht in nicht rechtskräftige Strafbefehle vermittelt, können die Beschwerdeführerinnen somit auch keinen diesbezüglichen Anspruch aus der Informations- und Medienfreiheit ableiten. 6.6.Soweit die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Einsicht in nicht rechtskräftige Strafbefehle fordern, ist ihre Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen.