Das von der Beschwerdeführerin 2 angeführte Bundesgerichtsurteil 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 betrifft Gerichtsurteile, die nicht in Rechtskraft erwachsen sind, und kann daher nicht auf das der Gerichtsverhandlung vorgelagerte Strafbefehlsverfahren übertragen werden. Bevor der Strafbefehl rechtskräftig wird und so zugleich zum Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO), ist er ein schlichter Erledigungsvorschlag seitens der Staatsanwaltschaft, der mittels Einsprache der beschuldigten oder einer anderen betroffenen Person hinfällig wird.