Eine systematische, historische, zweckorientierte und auch verfassungs- sowie konventionskonforme Auslegung ergibt jedoch das Ergebnis, dass Strafbefehle, die nicht in Rechtskraft erwachsen sind, interessierten Personen nicht nach Art. 69 Abs. 2 StPO zur Einsicht aufgelegt bzw. öffentlich verkündet werden müssen. Das von der Beschwerdeführerin 2 angeführte Bundesgerichtsurteil 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 betrifft Gerichtsurteile, die nicht in Rechtskraft erwachsen sind, und kann daher nicht auf das der Gerichtsverhandlung vorgelagerte Strafbefehlsverfahren übertragen werden.