354 Abs. 3 StPO). Denn nur diese entsprechen einer definitiven Erledigung des Strafverfahrens, von dem die Öffentlichkeit nach verfassungs- und konventionsrechtlicher Vorgabe Kenntnis nehmen können muss. 6.4.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesetzeswortlaut von Art. 69 Abs. 2 StPO nicht eindeutig ausschliesslich rechtskräftige Strafbefehle erfasst. Eine systematische, historische, zweckorientierte und auch verfassungs- sowie konventionskonforme Auslegung ergibt jedoch das Ergebnis, dass Strafbefehle, die nicht in Rechtskraft erwachsen sind, interessierten Personen nicht nach Art. 69 Abs. 2 StPO zur Einsicht aufgelegt bzw. öffentlich verkündet werden müssen.