Da der Teilgehalt der öffentlichen Urteilsverkündung nach – dargestellter (E. 5.1) – konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für Erledigungsformen des Strafrechts gilt, die ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens vorgenommen werden, denen aber schliesslich die Bedeutung eines Gerichtsurteils zukommt, hat der Gesetzgeber den Strafbefehl in den Wortlaut von Art. 69 Abs. 2 StPO aufgenommen. In diesem Sinne lässt eine Auslegung des unbestimmten Wortlauts von Art. 69 Abs. 2 StPO klar erkennen, dass damit nur rechtskräftige Strafbefehle gemeint sind, denen von Gesetzes wegen die Bedeutung eines rechtskräftigen Urteils zukommt (Art. 354 Abs. 3 StPO).