Der Gesetzgeber setzte mit Art. 69 Abs. 2 StPO die Rechtsprechung um, wonach auf eine öffentliche Urteilsverkündung nur verzichtet werden kann, wenn die Kenntnisnahme des Urteils durch die Öffentlichkeit mittels anderer Verkündungsformen gewährleistet wird. Da der Teilgehalt der öffentlichen Urteilsverkündung nach – dargestellter (E. 5.1) – konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für Erledigungsformen des Strafrechts gilt, die ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens vorgenommen werden, denen aber schliesslich die Bedeutung eines Gerichtsurteils zukommt, hat der Gesetzgeber den Strafbefehl in den Wortlaut von Art. 69 Abs. 2 StPO aufgenommen.