Dies lässt sich schon daraus ableiten, dass Art. 69 Abs. 2 StPO zunächst die Situation anspricht, in der die Parteien eines Strafgerichtsverfahrens nach Art. 69 Abs. 1 StPO auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet haben. Diese Bestimmung weist daher den Zweck auf, nichtöffentliche Urteilsverkündungen der Publikumsöffentlichkeit ersatzeshalber – mittels Einsicht – zugänglich zu machen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, in: BBl 2006 1152; Entscheid des Obergerichts Solothurn vom 8.11.2011 BKBES.2011.103 E. 4, in: forumpoenale 2012, S. 77). Der Gesetzgeber setzte mit Art.