, in: ZBJV 2016, S. 482; Steinmann, a.a.O., Art. 30 BV N 49), kann nicht ohne Not von dieser klaren gesetzlichen Vorgabe in Art. 69 Abs. 3 lit. d StPO abgewichen werden. 6.3.6.Hält man sich die Gesamtkonzeption von Art. 69 StPO vor Augen, wird auch erkennbar, dass Abs. 2 der Bestimmung trotz seines offenen Wortlauts ausschliesslich rechtskräftige Strafbefehle anspricht. Denn diese Bestimmung verwirklicht erkennbar den Teilgehalt der öffentlichen Urteilsverkündung. Dies lässt sich schon daraus ableiten, dass Art. 69 Abs. 2 StPO zunächst die Situation anspricht, in der die Parteien eines Strafgerichtsverfahrens nach Art. 69 Abs. 1 StPO auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet haben.