Saxer/Thurnherr, a.a.O., Art. 69 StPO N 17 und Fn. 35; vgl. auch BGer-Urteil 1B_13/2013 vom 17.4.2013 E. 3). Indem der Gesetzgeber den Beginn der Publikumsöffentlichkeit mit der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Gerichts festlegte (Art. 69 Abs. 1 und 3 StPO), hat er auch eine Entscheidung darüber getroffen, wie die widerstrebenden Interessen für oder wider Justizöffentlichkeit im Strafverfahren gegeneinander abzuwägen sind bzw. zu welchem Zeitpunkt des Strafverfahrens die demokratisch-rechtsstaatliche Funktion des Öffentlichkeitsprinzips gegenüber den – dargestellten (E. 6.3.3) – entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen grundsätzlich überwiegt.