Bei der Formulierung der Bestimmung hat er sich an den menschenrechtlichen Mindestgehalten des Öffentlichkeitsprinzips ausgerichtet. Gemäss der Botschaft soll die Tragweite des Öffentlichkeitsprinzips im Strafverfahren nicht über die Minimalgarantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinausgehen. Bezüglich des Strafbefehlsverfahrens wurde mit Verweis auf BGE 124 IV 238 ausgeführt, den Anforderungen des höherrangigen Rechts sei Genüge getan, wenn die betroffene Person die Möglichkeit habe, den im Strafbefehlsverfahren ergangenen Entscheid an ein Gericht weiterzuziehen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, in: BBl 2006 1152; Saxer/Thurnherr, a.a.O., Art.