14 Uno-Pakt II nicht. Denn das dort verankerte Prinzip der Justizöffentlichkeit ist auf die Teilgehalte der Gerichtsverhandlung und der Urteilsverkündung beschränkt (BGE 139 I 129 E. 3.3). Es erfasst somit Verfahrensabläufe vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht (Reich, a.a.O., Art. 30 BV N 47). 6.3.5.Mit Art. 69 StPO sind der Reichweite der konventions- und verfassungsrechtlich garantierten Publikumsöffentlichkeit für das Strafverfahren vom Gesetzgeber bewusst klare Grenzen gezogen worden. Bei der Formulierung der Bestimmung hat er sich an den menschenrechtlichen Mindestgehalten des Öffentlichkeitsprinzips ausgerichtet.