Zudem dürfte es eine Tatsache darstellen, dass beschuldigte Personen regelmässig ein diskretes, nichtöffentliches Verfahren gegenüber den Vorteilen der die Strafverfolgungsbehörden disziplinierenden Öffentlichkeit vorziehen (vgl. BGE 124 IV 234 E. 3c; Thommen, a.a.O., S. 103 f., 232). 6.3.4.Der anfängliche Geheimnischarakter des Strafverfahrens ist anerkannt und tangiert den Anwendungsbereich der verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Öffentlichkeitsgarantien von Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Uno-Pakt II nicht.