101 Abs. 1 StPO). Andererseits kann die anfänglich fehlende Publikumsöffentlichkeit des Strafverfahrens auch wesentlichen Interessen der involvierten Personen dienen, indem so etwa eine Vorverurteilung auf Grundlage eines anfänglichen Tatverdachts, der sich im Verlaufe des Verfahrens als unbegründet erweist, vermieden werden kann (Bommer, Einstellungsverfügung und Öffentlichkeit, in: forumpoenale 2011, S. 246 f.). Zudem dürfte es eine Tatsache darstellen, dass beschuldigte Personen regelmässig ein diskretes, nichtöffentliches Verfahren gegenüber den Vorteilen der die Strafverfolgungsbehörden disziplinierenden Öffentlichkeit vorziehen (vgl. BGE 124 IV 234 E. 3c; Thommen, a.a.