69 StPO N 29). 6.3.3.Strafjustiz findet nach der gesetzgeberischen Konzeption somit in ihrer Anfangsphase, nämlich im Vorverfahren gemäss Art. 299 StPO, durchaus hinter "verschlossenen Türen" statt. Das ergibt sich aus der Natur des Strafverfahrens: Einerseits würde eine (zu) frühe Publikumsöffentlichkeit dem Zweck der Überführung von Straftätern zuwiderlaufen (Saxer/Thurnheer, a.a.O., Art. 69 StPO N 34). Ganz zu Beginn des Vorverfahrens wird aus diesem Grund sogar die Parteiöffentlichkeit eingeschränkt (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO).