Haben die Parteien in strafrechtlichen Haupt- oder Berufungsverfahren auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet, so besteht – aufgrund des Teilgehalts auf öffentliche Urteilsverkündung – ein genereller Einsichtsanspruch interessierter Personen in die ergangenen Urteile (Art. 69 Abs. 2 StPO). Hingegen sind die regelmässig vor der Hauptverhandlung erfolgenden Verfahrensschritte – nämlich das Vorverfahren und allfällige Zwangsmassnahmen-, Beschwerde- oder Strafbefehlsverfahren – gemäss Art. 69 Abs. 3 StPO ausdrücklich "nicht öffentlich" (Saxer/Thurnheer, a.a.O., Art. 69 StPO N 29).