6.3.2.Auffallend ist, dass der Gesetzgeber mit Art. 69 StPO dem Öffentlichkeitsprinzip im Strafverfahren eine erkennbare zeitliche Grenze gezogen hat: Der Anspruch der Öffentlichkeit bzw. sein Teilgehalt auf öffentliche Gerichtsverhandlung setzt erst ein bei den Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht, dem sog. Hauptverfahren nach Art. 328 ff. StPO, und dauert beim Berufungsverfahren regelmässig fort (Art. 69 Abs. 1 StPO, vgl. Art. 69 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 405 f. StPO). Haben die Parteien in strafrechtlichen Haupt- oder Berufungsverfahren auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet, so besteht – aufgrund des Teilgehalts auf öffentliche Urteilsverkündung –