Von diesem Interesse sind grundsätzlich auch nicht rechtskräftige Strafbefehle erfasst. Wären nicht rechtskräftige Strafbefehle publikumsöffentlich, könnte etwa Kritik an einseitiger oder rechtsstaatlich fragwürdiger Ermittlungstätigkeit oder mangelhafter Verfahrensleitung ermöglicht werden (vgl. Thommen, Kurzer Prozess - fairer Prozess?, Strafbefehls- und abgekürzte Verfahren zwischen Effizienz und Gerechtigkeit, Habil. Zürich 2013, S. 125 f., 136). Diesem Interesse der Rechtsgemeinschaft stehen jedoch gegenläufige Kollektiv- und Individualinteressen entgegen, die noch anzusprechen sind (vgl. nachfolgend E. 6.3.3).