Denn nur diese entsprechen einer definitiven Erledigung des Strafverfahrens, von dem die Öffentlichkeit nach verfassungs- und konventionsrechtlicher Vorgabe Kenntnis nehmen können muss. 6.4. Bevor der Strafbefehl rechtskräftig wird und so zugleich zum Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO), ist er ein schlichter Erledigungsvorschlag seitens der Staatsanwaltschaft, der mittels Einsprache der beschuldigten oder einer anderen betroffenen Person hinfällig wird.