69 Abs. 1 und 3 StPO), hat er auch eine Entscheidung darüber getroffen, wie die widerstrebenden Interessen für oder wider Justizöffentlichkeit im Strafverfahren gegeneinander abzuwägen sind bzw. zu welchem Zeitpunkt des Strafverfahrens die demokratisch-rechtsstaatliche Funktion des Öffentlichkeitsprinzips gegenüber den – dargestellten (E. 6.3.3) – entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen grundsätzlich überwiegt. Auch wenn diese gesetzgeberische Entscheidung für das Strafbefehlsverfahren angesichts seiner Praxisrelevanz problematisch erscheinen mag (vgl. Bommer, a.a.O., S. 245; Riklin, Strafbefehlsverfahren – Effizienz auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit?, in: ZBJV 2016, S. 482;