Die Kenntnis noch nicht rechtskräftiger oder aufgehobener Urteile könne überdies eine kritische Auseinandersetzung mit späteren Entscheiden in der gleichen Sache erleichtern (BGer-Urteil 1C_123/2016 vom 21.6.2016 E. 3.8 f.). Da dieser Bundesgerichtsentscheid Urteile eines Berufungsgerichts betrifft, die nach dem Wortlaut von Art. 69 Abs. 1 StPO eindeutig vom Prinzip der Justizöffentlichkeit erfasst werden, können die Beschwerdeführerinnen diesen Entscheid nicht ohne Weiteres auf nicht rechtskräftige Strafbefehle übertragen, da der gesetzliche Wortlaut in letzterer Hinsicht – wie gesehen (E. 6.1) – uneindeutig ist. 6.3. 6.3.2.