6.2. Mit Urteil vom 21. Juni 2016 – worauf sich die Beschwerdeführerin 2 in ihrem Gesuch ausdrücklich beruft, um ihren Anspruch auf Einsicht in nicht rechtskräftige Strafbefehle zu begründen – hielt das Bundesgericht fest, dass Urteile, die das Kantonsgericht Z als Berufungsinstanz fällte, der Justizöffentlichkeit und damit dem Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung unterliegen; und zwar unabhängig davon, ob sie in der Folge beim Bundesgericht angefochten oder von diesem sogar aufgehoben worden sind und dementsprechend nicht rechtskräftig wurden.