Nach der Idee des Gesetzgebers stellt der Strafbefehl zunächst "einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung des Straffalles dar". Es liegt danach in der Hand der Parteien, insb. der beschuldigten Person, ob sie einen Strafbefehl und die darin befindliche Verurteilung anerkennen oder mittels einer Einsprache der gerichtlichen Überprüfung zuführen möchten. Schon vor Inkrafttreten der StPO haben die Kantone in zunehmendem Mass von der Möglichkeit der Erledigung eines Strafverfahrens mittels Strafbefehl (bzw. "Strafmandat", "Strafverfügung" oder "Strafbescheid") Gebrauch gemacht.