Sie sind im Einzelnen anhand von Sinn und Zweck des Verkündungsgebots daraufhin zu beurteilen, ob sie die verfassungsrechtlich gebotene Kenntnisnahme gerichtlicher Urteile erlauben (BGE 139 I 129 E. 3.3 m.w.H.). 4.3. 4.4. Mit dem Strafbefehlsverfahren wird die Möglichkeit geschaffen, einen Straffall ohne Durchführung eines (aufwendigen) gerichtlichen Verfahrens zu erledigen. Nach der Idee des Gesetzgebers stellt der Strafbefehl zunächst "einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung des Straffalles dar".