Im erwähnten Bundesgerichtsurteil wird auch der menschenrechtliche Gehalt der Justizöffentlichkeit angesprochen. Dieser dient den direkt am gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien in Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzesmässige Beurteilung. Denn die Kontrolle durch die Öffentlichkeit soll Justizangehörige von vornherein zu rechtmässigen und sachgerechten Entscheiden und zu einer gewissenhaften und willkürfreien Rechtsanwendung bewegen (BGE 139 I 129 E. 3.3 m.w.H.; vgl. auch Saxer/Thurnherr, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 69 StPO N 11 ff.; Reich, Basler Komm., Basel 2015, Art. 30 BV N 42).