Die Justizöffentlichkeit bedeutet in ihrer rechtsstaatlich-demokratischen Ausprägung eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Die demokratische Kontrolle durch die Öffentlichkeit – zumeist vermittelt durch die Presse – soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt. Im erwähnten Bundesgerichtsurteil wird auch der menschenrechtliche Gehalt der Justizöffentlichkeit angesprochen.