eingehend mit diesem Prinzip und seinem Teilgehalt der öffentlichen Urteilsverkündung befasst und dabei insbesondere seine rechtsstaatlich-demokratische Funktion hervorgehoben. Im Vordergrund steht dabei der Gedanke, nicht verfahrensbeteiligten Dritten zu ermöglichen, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet in ihrer rechtsstaatlich-demokratischen Ausprägung eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen.