1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (Uno-Pakt II; SR 0.103.2) hat jedermann Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird.