| Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A stellte als Regionalleiterin der B-Zeitung bei der Oberstaatsanwaltschaft ein Gesuch um Einsicht in die von der Staatsanwaltschaft während einer Woche erlassenen Strafbefehle. Sie stützte sich auf Art. 69 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und führte mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 aus, auch nicht in Rechtskraft erwachsene Entscheide bzw. Strafbefehle seien öffentlich zu machen. Die Oberstaatsanwaltschaft lehnte dieses Gesuch ab, wogegen A und die C AG (als Herausgeberin der B-Zeitung) Beschwerde ans Kantonsgericht erhoben. Aus den Erwägungen: 4. Nach Art. 6 Ziff.