{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-16-129_2016-10-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10562", "Checksum": "1d9e764b4d3dad87701698b34062b3eb"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["2N 16 129", "2016 I Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 20.10.2016 2N 16 129 (2016 I Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 20.10.2016 2N 16 129 (2016 I Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 20.10.2016 2N 16 129 (2016 I Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 69 Abs. 2 StPO vermittelt interessierten Personen keinen Anspruch auf Einsicht in Strafbefehle, die nicht rechtskräftig sind. | Art. 69 StPO, Art. 352 StPO, Art. 354 StPO; Art. 30 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 Ziff. 1 Uno-Pakt II. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:25:02", "Checksum": "a662731b0dbe32f1d37532648b85b9b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 20.10.2016 2N 16 129 (2016 I Nr. 19)\nRegeste:\nArt. 69 Abs. 2 StPO vermittelt interessierten Personen keinen Anspruch auf Einsicht in Strafbefehle, die nicht rechtskräftig sind. | Art. 69 StPO, Art. 352 StPO, Art. 354 StPO; Art. 30 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 Ziff. 1 Uno-Pakt II. | Strafprozessrecht\n\n\nIn diesem Sinne lässt eine Auslegung des unbestimmten Wortlauts von Art. 69 Abs. 2 StPO klar erkennen, dass damit nur rechtskräftige Strafbefehle gemeint sind, denen von Gesetzes wegen die Bedeutung eines rechtskräftigen Urteils zukommt (Art. 354 Abs. 3 StPO). Denn nur diese entsprechen einer definitiven Erledigung des Strafverfahrens, von dem die Öffentlichkeit nach verfassungs- und konventionsrechtlicher Vorgabe Kenntnis nehmen können muss.\n6.4.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesetzeswortlaut von Art. 69 Abs. 2 StPO nicht eindeutig ausschliesslich rechtskräftige Strafbefehle erfasst. Eine systematische, historische, zweckorientierte und auch verfassungs- sowie konventionskonforme Auslegung ergibt jedoch das Ergebnis, dass Strafbefehle, die nicht in Rechtskraft erwachsen sind, interessierten Personen nicht nach Art. 69 Abs. 2 StPO zur Einsicht aufgelegt bzw. öffentlich verkündet werden müssen. Das von der Beschwerdeführerin 2 angeführte Bundesgerichtsurteil 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 betrifft Gerichtsurteile, die nicht in Rechtskraft erwachsen sind, und kann daher nicht auf das der Gerichtsverhandlung vorgelagerte Strafbefehlsverfahren übertragen werden.\nBevor der Strafbefehl rechtskräftig wird und so zugleich zum Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO), ist er ein schlichter Erledigungsvorschlag seitens der Staatsanwaltschaft, der mittels Einsprache der beschuldigten oder einer anderen betroffenen Person hinfällig wird. Bis zu seiner Rechtskraft ist der Strafbefehl somit ein Aktenstück des nichtöffentlichen Vor- bzw. Strafbefehlsverfahrens, das nach der StPO und auch nach verfassungs- und konventionsrechtlicher Vorgabe genauso wenig von den Teilgehalten des Öffentlichkeitsprinzips erfasst wird wie ein anderes Aktenstück des Vorverfahrens (bspw. eine Anklage im abgekürzten Verfahren oder ein Einvernahmeprotokoll). Solange also der Strafbefehl nicht rechtskräftig wird, können Drittpersonen ihn nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 StPO einsehen.\n6.5.Der Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 3 BV konkretisiert für den Bereich gerichtlicher Verfahren die verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Informations- und Medienfreiheit (BGE 137 I 16 E. 2.2). Da Art. 30 Abs. 3 BV – wie dargelegt – keinen Anspruch auf Einsicht in nicht rechtskräftige Strafbefehle vermittelt, können die Beschwerdeführerinnen somit auch keinen diesbezüglichen Anspruch aus der Informations- und Medienfreiheit ableiten.\n6.6.Soweit die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Einsicht in nicht rechtskräftige Strafbefehle fordern, ist ihre Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen."}