{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-16-129_2016-10-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10562", "Checksum": "1d9e764b4d3dad87701698b34062b3eb"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["2N 16 129", "2016 I Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 20.10.2016 2N 16 129 (2016 I Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 20.10.2016 2N 16 129 (2016 I Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 20.10.2016 2N 16 129 (2016 I Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 20.10.2016 2N 16 129 (2016 I Nr. 19)\nRegeste:\nArt. 69 Abs. 2 StPO vermittelt interessierten Personen keinen Anspruch auf Einsicht in Strafbefehle, die nicht rechtskräftig sind. | Art. 69 StPO, Art. 352 StPO, Art. 354 StPO; Art. 30 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 Ziff. 1 Uno-Pakt II. | Strafprozessrecht\n\n\n6.3.3.Strafjustiz findet nach der gesetzgeberischen Konzeption somit in ihrer Anfangsphase, nämlich im Vorverfahren gemäss Art. 299 StPO, durchaus hinter \"verschlossenen Türen\" statt. Das ergibt sich aus der Natur des Strafverfahrens: Einerseits würde eine (zu) frühe Publikumsöffentlichkeit dem Zweck der Überführung von Straftätern zuwiderlaufen (Saxer/Thurnheer, a.a.O., Art. 69 StPO N 34). Ganz zu Beginn des Vorverfahrens wird aus diesem Grund sogar die Parteiöffentlichkeit eingeschränkt (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO). Andererseits kann die anfänglich fehlende Publikumsöffentlichkeit des Strafverfahrens auch wesentlichen Interessen der involvierten Personen dienen, indem so etwa eine Vorverurteilung auf Grundlage eines anfänglichen Tatverdachts, der sich im Verlaufe des Verfahrens als unbegründet erweist, vermieden werden kann (Bommer, Einstellungsverfügung und Öffentlichkeit, in: forumpoenale 2011, S. 246 f.). Zudem dürfte es eine Tatsache darstellen, dass beschuldigte Personen regelmässig ein diskretes, nichtöffentliches Verfahren gegenüber den Vorteilen der die Strafverfolgungsbehörden disziplinierenden Öffentlichkeit vorziehen (vgl. BGE 124 IV 234 E. 3c; Thommen, a.a.O., S. 103 f., 232).\n6.3.4.Der anfängliche Geheimnischarakter des Strafverfahrens ist anerkannt und tangiert den Anwendungsbereich der verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Öffentlichkeitsgarantien von Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Uno-Pakt II nicht. Denn das dort verankerte Prinzip der Justizöffentlichkeit ist auf die Teilgehalte der Gerichtsverhandlung und der Urteilsverkündung beschränkt (BGE 139 I 129 E. 3.3). Es erfasst somit Verfahrensabläufe vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht (Reich, a.a.O., Art. 30 BV N 47).\n6.3.5.Mit Art. 69 StPO sind der Reichweite der konventions- und verfassungsrechtlich garantierten Publikumsöffentlichkeit für das Strafverfahren vom Gesetzgeber bewusst klare Grenzen gezogen worden. Bei der Formulierung der Bestimmung hat er sich an den menschenrechtlichen Mindestgehalten des Öffentlichkeitsprinzips ausgerichtet. Gemäss der Botschaft soll die Tragweite des Öffentlichkeitsprinzips im Strafverfahren nicht über die Minimalgarantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinausgehen. Bezüglich des Strafbefehlsverfahrens wurde mit Verweis auf BGE 124 IV 238 ausgeführt, den Anforderungen des höherrangigen Rechts sei Genüge getan, wenn die betroffene Person die Möglichkeit habe, den im Strafbefehlsverfahren ergangenen Entscheid an ein Gericht weiterzuziehen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, in: BBl 2006 1152; Saxer/Thurnherr, a.a.O., Art. 69 StPO N 17 und Fn. 35; vgl. auch BGer-Urteil 1B_13/2013 vom 17.4.2013 E. 3).\nIndem der Gesetzgeber den Beginn der Publikumsöffentlichkeit mit der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Gerichts festlegte (Art. 69 Abs. 1 und 3 StPO), hat er auch eine Entscheidung darüber getroffen, wie die widerstrebenden Interessen für oder wider Justizöffentlichkeit im Strafverfahren gegeneinander abzuwägen sind bzw. zu welchem Zeitpunkt des Strafverfahrens die demokratisch-rechtsstaatliche Funktion des Öffentlichkeitsprinzips gegenüber den – dargestellten (E. 6.3.3) – entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen grundsätzlich überwiegt. Auch wenn diese gesetzgeberische Entscheidung für das Strafbefehlsverfahren angesichts seiner Praxisrelevanz problematisch erscheinen mag (vgl. Bommer, a.a.O., S. 245; Riklin, Strafbefehlsverfahren – Effizienz auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit?, in: ZBJV 2016, S. 482; Steinmann, a.a.O., Art. 30 BV N 49), kann nicht ohne Not von dieser klaren gesetzlichen Vorgabe in Art. 69 Abs. 3 lit. d StPO abgewichen werden.\n6.3.6.Hält man sich die Gesamtkonzeption von Art. 69 StPO vor Augen, wird auch erkennbar, dass Abs. 2 der Bestimmung trotz seines offenen Wortlauts ausschliesslich rechtskräftige Strafbefehle anspricht. Denn diese Bestimmung verwirklicht erkennbar den Teilgehalt der öffentlichen Urteilsverkündung. Dies lässt sich schon daraus ableiten, dass Art. 69 Abs. 2 StPO zunächst die Situation anspricht, in der die Parteien eines Strafgerichtsverfahrens nach Art. 69 Abs. 1 StPO auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet haben. Diese Bestimmung weist daher den Zweck auf, nichtöffentliche Urteilsverkündungen der Publikumsöffentlichkeit ersatzeshalber – mittels Einsicht – zugänglich zu machen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, in: BBl 2006 1152; Entscheid des Obergerichts Solothurn vom 8.11.2011 BKBES.2011.103 E. 4, in: forumpoenale 2012, S. 77). Der Gesetzgeber setzte mit Art. 69 Abs. 2 StPO die Rechtsprechung um, wonach auf eine öffentliche Urteilsverkündung nur verzichtet werden kann, wenn die Kenntnisnahme des Urteils durch die Öffentlichkeit mittels anderer Verkündungsformen gewährleistet wird. Da der Teilgehalt der öffentlichen Urteilsverkündung nach – dargestellter (E. 5.1) – konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für Erledigungsformen des Strafrechts gilt, die ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens vorgenommen werden, denen aber schliesslich die Bedeutung eines Gerichtsurteils zukommt, hat der Gesetzgeber den Strafbefehl in den Wortlaut von Art. 69 Abs. 2 StPO aufgenommen."}