{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-16-129_2016-10-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10562", "Checksum": "1d9e764b4d3dad87701698b34062b3eb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 16 129", "2016 I Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 20.10.2016 2N 16 129 (2016 I Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 20.10.2016 2N 16 129 (2016 I Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 20.10.2016 2N 16 129 (2016 I Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Nach der Idee des Gesetzgebers stellt der Strafbefehl zunächst \"einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung des Straffalles dar\". Es liegt danach in der Hand der Parteien, insb. der beschuldigten Person, ob sie einen Strafbefehl und die darin befindliche Verurteilung anerkennen oder mittels einer Einsprache der gerichtlichen Überprüfung zuführen möchten. Schon vor Inkrafttreten der StPO haben die Kantone in zunehmendem Mass von der Möglichkeit der Erledigung eines Strafverfahrens mittels Strafbefehl (bzw. \"Strafmandat\", \"Strafverfügung\" oder \"Strafbescheid\") Gebrauch gemacht. Da der Gesetzgeber die dadurch erzielte Verfahrensbeschleunigung in Fällen leichterer Kriminalität positiv einschätzte, hat er das Institut des Strafbefehlsverfahrens in die StPO aufgenommen. Das Strafbefehlsverfahren hat in der Strafrechtspraxis eine herausragende Bedeutung erlangt. Eine Mehrzahl der Verurteilungen wird mittels Strafbefehl ausgesprochen (vgl. zum Ganzen Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, in: BBl 2006 1289 ff.; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Freiburg 2012, S. 3 ff.). 5. (…) 6. Zu klären bleibt somit noch, ob Art. 69 Abs. 2 StPO und/oder das verfassungs- und völkerrechtlich garantierte Prinzip der Justizöffentlichkeit und/oder die Informations- oder Medienfreiheit Pressevertretern auch einen Rechtsanspruch einräumen, von nicht in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehlen Kenntnis zu nehmen. 6.1. 6.2. Mit Urteil vom 21. Juni 2016 – worauf sich die Beschwerdeführerin 2 in ihrem Gesuch ausdrücklich beruft, um ihren Anspruch auf Einsicht in nicht rechtskräftige Strafbefehle zu begründen – hielt das Bundesgericht fest, dass Urteile, die das Kantonsgericht Z als Berufungsinstanz fällte, der Justizöffentlichkeit und damit dem Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung unterliegen; und zwar unabhängig davon, ob sie in der Folge beim Bundesgericht angefochten oder von diesem sogar aufgehoben worden sind und dementsprechend nicht rechtskräftig wurden. Das Bundesgericht führte aus, mit der Praxis, die Einsicht auf rechtskräftige Urteile zu beschränken, werde die Kontrollfunktion der Medien untergraben. Die mediale Justizkritik könne sich auch auf aufgehobene Urteile beziehen, womit die Medien gerade auch in nicht rechtskräftige Urteile Einsicht haben müssten. Die Kenntnis noch nicht rechtskräftiger oder aufgehobener Urteile könne überdies eine kritische Auseinandersetzung mit späteren Entscheiden in der gleichen Sache erleichtern (BGer-Urteil 1C_123/2016 vom 21.6.2016 E. 3.8 f.). Da dieser Bundesgerichtsentscheid Urteile eines Berufungsgerichts betrifft, die nach dem Wortlaut von Art. 69 Abs. 1 StPO eindeutig vom Prinzip der Justizöffentlichkeit erfasst werden, können die Beschwerdeführerinnen diesen Entscheid nicht ohne Weiteres auf nicht rechtskräftige Strafbefehle übertragen, da der gesetzliche Wortlaut in letzterer Hinsicht – wie gesehen (E. 6.1) – uneindeutig ist. 6.3. 6.3.2. Hingegen sind die regelmässig vor der Hauptverhandlung erfolgenden Verfahrensschritte – nämlich das Vorverfahren und allfällige Zwangsmassnahmen-, Beschwerde- oder Strafbefehlsverfahren – gemäss Art. 69 Abs. 3 StPO ausdrücklich \"nicht öffentlich\" (Saxer/Thurnheer, a.a.O., Art. 69 StPO N 29). 6.3.3. 6.3.4. 6.3.5. Indem der Gesetzgeber den Beginn der Publikumsöffentlichkeit mit der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Gerichts festlegte (Art. 69 Abs. 1 und 3 StPO), hat er auch eine Entscheidung darüber getroffen, wie die widerstrebenden Interessen für oder wider Justizöffentlichkeit im Strafverfahren gegeneinander abzuwägen sind bzw. zu welchem Zeitpunkt des Strafverfahrens die demokratisch-rechtsstaatliche Funktion des Öffentlichkeitsprinzips gegenüber den – dargestellten (E. 6.3.3) – entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen grundsätzlich überwiegt. Auch wenn diese gesetzgeberische Entscheidung für das Strafbefehlsverfahren angesichts seiner Praxisrelevanz problematisch erscheinen mag (vgl. Bommer, a.a.O., S. 245; Riklin, Strafbefehlsverfahren – Effizienz auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit?, in: ZBJV 2016, S. 482; Steinmann, a.a.O., Art. 30 BV N 49), kann nicht ohne Not von dieser klaren gesetzlichen Vorgabe in Art. 69 Abs. 3 lit. d StPO abgewichen werden. 6.3.6. In diesem Sinne lässt eine Auslegung des unbestimmten Wortlauts von Art. 69 Abs. 2 StPO klar erkennen, dass damit nur rechtskräftige Strafbefehle gemeint sind, denen von Gesetzes wegen die Bedeutung eines rechtskräftigen Urteils zukommt (Art. 354 Abs. 3 StPO). Denn nur diese entsprechen einer definitiven Erledigung des Strafverfahrens, von dem die Öffentlichkeit nach verfassungs- und konventionsrechtlicher Vorgabe Kenntnis nehmen können muss. 6.4. Bevor der Strafbefehl rechtskräftig wird und so zugleich zum Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO), ist er ein schlichter Erledigungsvorschlag seitens der Staatsanwaltschaft, der mittels Einsprache der beschuldigten oder einer anderen betroffenen Person hinfällig wird. Bis zu seiner Rechtskraft ist der Strafbefehl somit ein Aktenstück des nichtöffentlichen Vor- bzw. Strafbefehlsverfahrens, das nach der StPO und auch nach verfassungs- und konventionsrechtlicher Vorgabe genauso wenig von den Teilgehalten des Öffentlichkeitsprinzips erfasst wird wie ein anderes Aktenstück des Vorverfahrens (bspw. eine Anklage im abgekürzten Verfahren oder ein Einvernahmeprotokoll). Solange also der Strafbefehl nicht rechtskräftig wird, können Drittpersonen ihn nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 101"}