{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-16-129_2016-10-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10562", "Checksum": "1d9e764b4d3dad87701698b34062b3eb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 16 129", "2016 I Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 20.10.2016 2N 16 129 (2016 I Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 20.10.2016 2N 16 129 (2016 I Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 20.10.2016 2N 16 129 (2016 I Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 20.10.2016 2N 16 129 (2016 I Nr. 19)\nRegeste:\nArt. 69 Abs. 2 StPO vermittelt interessierten Personen keinen Anspruch auf Einsicht in Strafbefehle, die nicht rechtskräftig sind. | Art. 69 StPO, Art. 352 StPO, Art. 354 StPO; Art. 30 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 Ziff. 1 Uno-Pakt II. | Strafprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | A stellte als Regionalleiterin der B-Zeitung bei der Oberstaatsanwaltschaft ein Gesuch um Einsicht in die von der Staatsanwaltschaft während einer Woche erlassenen Strafbefehle. Sie stützte sich auf Art. 69 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und führte mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 aus, auch nicht in Rechtskraft erwachsene Entscheide bzw. Strafbefehle seien öffentlich zu machen. Die Oberstaatsanwaltschaft lehnte dieses Gesuch ab, wogegen A und die C AG (als Herausgeberin der B-Zeitung) Beschwerde ans Kantonsgericht erhoben. Aus den Erwägungen: 4. Nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teils des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. Nach Art. 14 Ziff. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (Uno-Pakt II; SR 0.103.2) hat jedermann Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder – soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist – unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft. 4.2. Das Bundesgericht hat sich in BGE 139 I 129 E. 3.3 ff. eingehend mit diesem Prinzip und seinem Teilgehalt der öffentlichen Urteilsverkündung befasst und dabei insbesondere seine rechtsstaatlich-demokratische Funktion hervorgehoben. Im Vordergrund steht dabei der Gedanke, nicht verfahrensbeteiligten Dritten zu ermöglichen, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet in ihrer rechtsstaatlich-demokratischen Ausprägung eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Die demokratische Kontrolle durch die Öffentlichkeit – zumeist vermittelt durch die Presse – soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt. Im erwähnten Bundesgerichtsurteil wird auch der menschenrechtliche Gehalt der Justizöffentlichkeit angesprochen. Dieser dient den direkt am gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien in Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzesmässige Beurteilung. Denn die Kontrolle durch die Öffentlichkeit soll Justizangehörige von vornherein zu rechtmässigen und sachgerechten Entscheiden und zu einer gewissenhaften und willkürfreien Rechtsanwendung bewegen (BGE 139 I 129 E. 3.3 m.w.H.; vgl. auch Saxer/Thurnherr, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 69 StPO N 11 ff.; Reich, Basler Komm., Basel 2015, Art. 30 BV N 42). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bilden die Gerichtsverhandlung und die Urteilsverkündung öffentlich zugängliche Quellen im Sinne der Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3 BV. Der Teilgehalt der öffentlichen Urteilsverkündung garantiert, dass nach dem Verfahrensabschluss vom Urteil als Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis genommen werden kann. Dabei werden vom Grundsatz der Justizöffentlichkeit nicht nur bedeutende und medienwirksame Verfahren mit bekannten Protagonisten erfasst, sondern auch kleine und unscheinbare Prozesse, bei denen die demokratische Kontrolle der Justiz auf korrekte Behandlung, gesetzesmässige Beurteilung und Gewährleistung eines gerechten Verfahrens hin ebenso wichtig ist. Öffentliche Urteilsverkündung bedeutet primär, dass am Schluss eines gerichtlichen Verfahrens das Urteil in Anwesenheit der Parteien sowie von Publikum und Medienvertretern verkündet wird. Darüber hinaus dienen weitere Formen der Bekanntmachung dem Verkündungsgebot, wie etwa öffentliche Auflage, Publikation in amtlichen Sammlungen oder Bekanntgabe über das Internet. Sie sind im Einzelnen anhand von Sinn und Zweck des Verkündungsgebots daraufhin zu beurteilen, ob sie die verfassungsrechtlich gebotene Kenntnisnahme gerichtlicher Urteile erlauben (BGE 139 I 129 E. 3.3 m.w.H.). 4.3. 4.4. Mit dem Strafbefehlsverfahren wird die Möglichkeit geschaffen, einen"}