Mit anderen Worten könnte nicht davon gesprochen werden, der Beschuldigte habe durch seine angebliche Fragerei Vorkehrungen getroffen, von denen vernünftigerweise angenommen werden muss, er werde seine damit manifestierte Deliktsabsicht ohne Weiteres in Richtung der Ausführung des Raubs weiterverfolgen. Die Einstellung des Verfahrens ist daher auch bezüglich der mangelnden Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) nicht zu beanstanden.