Zudem vermöchten solche Fragen – sofern sie tatsächlich gestellt worden wären – die zeitlich nahestehende Begehung einer Zieltat von Art. 260bis StGB nicht hinreichend eindeutig zu indizieren, unbesehen davon, wie oft sie wiederholt worden wären. Auch wenn das wiederholte Ausfragen über einen möglichen Tatort "intensiv" erscheinen mag, könnte nicht von Vorkehrungen gesprochen werden, die eine Intensität erreicht haben, welche darauf schliessen lässt, dass die Begehung der Tat vernünftigerweise bevorsteht. Wer bezüglich der Beschaffenheit eines möglichen Tatorts Fragen stellt, steht regelmässig nicht in einem Stadium, bei dem die Straftat üblicherweise bevorsteht.