StGB – wonach Art und Umfang der planmässig getroffenen Vorkehrungen zeigen müssen, dass der Täter sich anschickt, einen Raub auszuführen – wäre selbst bei einem solchen Beweiswürdigungsergebnis nicht erfüllt. Einerseits deuten die angeblich gestellten Fragen nicht unzweifelhaft auf einen geplanten Raub hin, sondern könnten genauso gut der Vorbereitung eines Diebstahls dienen. Es fehlte den angeblichen Fragen somit an der tatbestandlich geforderten Konkretheit hinsichtlich einer Zieltat von Art. 260bis Abs. 1 StGB. Zudem vermöchten solche Fragen – sofern sie tatsächlich gestellt worden wären – die zeitlich nahestehende Begehung einer Zieltat von Art.