5.3.Selbst wenn man zulasten des Beschuldigten davon ausginge, er habe den Plan gehegt, den D-Laden der Beschwerdeführerin auszurauben und zu diesem Zweck die bestrittenen Fragen – zum Schlüssel und zur Kamera – tatsächlich gestellt, könnte darin kein strafbares Verhalten erblickt werden. Der objektive Tatbestand von Art. 260bis Abs. 1 lit. d StGB – wonach Art und Umfang der planmässig getroffenen Vorkehrungen zeigen müssen, dass der Täter sich anschickt, einen Raub auszuführen – wäre selbst bei einem solchen Beweiswürdigungsergebnis nicht erfüllt.