Nur soweit B angibt, der Beschuldigte habe ihm auch Fragen zum Schlüssel und zu den Kameras im D-Laden gestellt, steht Aussage gegen Aussage. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte freimütig einräumte, als Scherz Raub- und Diebstahlpläne gegen die Beschwerdeführerin geäussert zu haben, erscheint seine konstante Bestreitung, Fragen betreffend Schlüssel und Kamera gestellt zu haben, nicht unglaubhafter als die Vorhaltungen von B. Das Beweiswürdigungsergebnis der Staatsanwaltschaft, es könne nicht rechtsgenüglich erstellt werden, welche Fragen von Seiten des Beschuldigten an B gestellt worden seien, ist daher nicht zu beanstanden. 5.3. |