Allerdings vermochte er glaubhaft darzulegen, dass diese Fragen im Zusammenhang mit dem angehobenen Forderungsprozess gegen die Beschwerdeführerin standen. Nur soweit B angibt, der Beschuldigte habe ihm auch Fragen zum Schlüssel und zu den Kameras im D-Laden gestellt, steht Aussage gegen Aussage.