Er räumt sogar ein, dass er dem Beschuldigten gesagt haben könnte, dass er beim Raub mitmache. Hinsichtlich dieses Gesprächs kann daher – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht der Schluss gezogen werden, die Behauptung des Beschuldigten, er habe nur Spass gemacht, sei "zweifellos" eine "reine Schutzbehauptung". Der Beschuldigte bestreitet nicht, B bestimmte Fragen zum Betrieb der Beschwerdeführerin gestellt und ihn auch dazu aufgefordert zu haben, von Mitarbeitenden Fotos zu erstellen. Allerdings vermochte er glaubhaft darzulegen, dass diese Fragen im Zusammenhang mit dem angehobenen Forderungsprozess gegen die Beschwerdeführerin standen.